Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.03.2006

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   BFH, 05.04.2006 - I R 46/04   

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BFH, 05.04.2006 - I R 46/04 (https://dejure.org/2006,1082)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2006 - I R 46/04 (https://dejure.org/2006,1082)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2006 - I R 46/04 (https://dejure.org/2006,1082)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG 1990 § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6a; EStG 1997 i. d. F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; EGHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990 § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6a; EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; EGHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • Judicialis

    EStG 1990 § 4 Abs. 2 Satz 1; ; EStG 1990 § ... 5 Abs. 1; ; EStG 1990 § 6a; ; EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; ; KStG § 4 Abs. 1; ; HGB § 249 Abs. 1; ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art; Bilanzänderung wegen nicht berücksichtigter Rückstellungsbildung für Beihilfeleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art - "richtiger" Bilanzansatz zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pensionsrückstellungen eines Betriebs gewerblicher Art ? Versorgungsverpflichtung ist ungewisse Verbindlichkeit ? Fehlende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, wenn eine Kasse die Versorgung übernimmt ? Bilanzänderung wegen Rückstellungen für Beihilfeverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pensionsrückstellung und Beihilfeverpflichtung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigung von Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen und für die Verpflichtung zu zukünftigen Beihilfeleistungen; Bildung von Rückstellungen im Fall ungewisser Verbindlichkeiten; Gewinnminderung bei Einsatz von Beamten der Trägerkörperschaft in einem Betrieb ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 a
    Beamter; Betrieb gewerblicher Art; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Pensionsrückstellung; Versorgungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 326
  • BB 2006, 1626
  • BB 2007, 40
  • DB 2006, 1529
  • DB 2007, 26
  • BStBl II 2006, 688
  • FR 2006, 828
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Denn eine derartige Einstandspflicht würde lediglich eine mittelbare Versorgungsverpflichtung begründen, die nicht dem Geltungsbereich des § 6a EStG unterliegt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 14/01, BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347).

    Für eine solche Verpflichtung besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) und deshalb steuerrechtlich ein Passivierungsverbot (BFH-Urteile in BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347; vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rn. 5; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 6a Rz. 5, m.w.N.), weshalb sie im Streitfall keine Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte.

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/00

    Rückstellungen - Rückstellung für Bürgschaft des Besitzgesellschafters zulässig

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733; Schreiber in Blümich, § 5 EStG Rz. 796, m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227; vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733; Schreiber in Blümich, § 5 EStG Rz. 796, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl II 2001, 282; vom 19. Oktober 2005 I R 34/04, BFH/NV 2006, 1099) bestehen im Hinblick auf den Streitfall nicht, da der hier zu beurteilende Antrag auf Bilanzänderung erst nach In-Kraft-Treten des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 gestellt worden ist.
  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Endgültig in diesem Sinne geklärt wurde die Frage schließlich durch das Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Zum anderen muss, wenn in jenem Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" angesehen werden (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88, 92).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 62/00

    Komplementär-GmbH - GmbH & Co. KG - Gesellschaftsfremder Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Für eine solche Verpflichtung besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch) und deshalb steuerrechtlich ein Passivierungsverbot (BFH-Urteile in BFHE 201, 201, BStBl II 2003, 347; vom 7. Februar 2002 IV R 62/00, BFHE 198, 112, BStBl II 2005, 88; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rn. 5; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 6a Rz. 5, m.w.N.), weshalb sie im Streitfall keine Rückstellungsbildung rechtfertigen könnte.
  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Daraus folgt zum einen, dass eine Rechtsprechungsänderung nicht zur "Unrichtigkeit" eines Bilanzansatzes führt, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 107/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Vielmehr ist ein Bilanzansatz im Sinne jener Vorschrift "richtig", wenn sie denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (Senatsurteil vom 5. September 2001 I R 107/00, BFHE 196, 515, BStBl II 2002, 134; Heinicke in Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 681, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1998 - I R 92/95

    Bildung von Pensionsrückstellungen

    Auszug aus BFH, 05.04.2006 - I R 46/04
    Denn die Spezialität dieser Norm gegenüber den allgemeinen Regeln zur Rückstellungsbildung beschränkt sich darauf, dass in ihrem Anwendungsbereich nicht der vom Großen Senat des BFH aufgestellte Grundsatz gilt, nach dem ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot führt (Senatsurteil vom 19. August 1998 I R 92/95, BFHE 187, 12, 14, BStBl II 1999, 387, 388).
  • BFH, 19.10.2005 - I R 34/04

    Bilanzänderung

  • FG Hessen, 18.03.2004 - 4 K 3575/00

    Pensionsrückstellung; Betrieb gewerblicher Art; Eigenbetrieb; Beamter;

  • FG Nürnberg, 18.04.2000 - I 156/95

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen

  • FG Münster, 17.09.1998 - 9 K 8064/97

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfen an

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    ff) Eine Rückstellung, die nach dem Kenntnisstand des sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht zu bilden war, kann nach dem BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 46/04 (BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688) auch dann nicht nachträglich im Wege einer Bilanzberichtigung gebildet werden, wenn sie bei objektiver Beurteilung hätte gebildet werden müssen und die auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch geändert werden könnte; die Bilanz sei in einem solchen Fall trotz objektiver Fehlerhaftigkeit im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG als "richtig" anzusehen.
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 43/09

    Schuldbeitritt - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen -

    Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 6a EStG (BFH-Urteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.a der Gründe; vom 8. Oktober 2008 I R 3/06, BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe).

    b) Das angefochtene Urteil steht auch mit der Rechtsprechung des BFH zur bilanziellen Behandlung von Versorgungszusagen in Einklang, für die einerseits eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654), oder die andererseits durch eine selbstständige, umlagefinanzierte Versorgungskasse erfüllt werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186; in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    bb) Demgegenüber hat der BFH die Bildung von Pensionsrückstellungen nicht zugelassen, wenn der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und später Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    Soweit der unmittelbar verpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse war, die aus Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich die Versorgungsleistungen erbrachte, hat der BFH die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und deshalb die Zulässigkeit der Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber verneint, auch wenn Rechte und Pflichten nur zwischen der Kasse und den einzelnen Mitgliedern (den Arbeitgebern) begründet wurden (BFH-Urteile in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, unter II.4.b bb aaa der Gründe, und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, unter II.2.b der Gründe).

    dd) Aus der Anwendung der in den BFH-Urteilen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186, in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 und in BFHE 187, 12, BStBl II 1999, 387 entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall folgt, dass die Passivierung der Pensionsrückstellungen von der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den Versorgungszusagen abhängt, die das FG zu Recht verneint hat (s. oben unter II.1.c).

    Ebenso wie in den Urteilsfällen in BFHE 223, 115, BStBl II 2010, 186 und in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 fehlt es vorliegend an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus den rechtlich (auch) bei der Klägerin fortbestehenden Versorgungsverpflichtungen, weil diese durch einen Dritten --vorliegend die GmbH, damals die Versorgungskassen-- zu erfüllen sind.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff (der zum Teil auch als "normativ-subjektiver" Fehlerbegriff bezeichnet wird, z.B. Wied in Blümich, a.a.O., § 4 EStG Rz 983) gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung der rechtlichen Verhältnisse (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2008, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

    An die Einbeziehung der Beurteilung von Rechtsfragen in den subjektiven Fehlerbegriff hat der vorlegende Senat in jüngerer Zeit in einer Reihe von Entscheidungen angeknüpft, in denen die Steuerpflichtigen im Wege von Bilanzberichtigungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nachträglich gewinnmindernde Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) gebildet hatten, deren Berechtigung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt war, die aber später vom BFH anerkannt worden waren (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818: Rückstellungen für künftige Beihilfeansprüche; Senatsurteile in BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669; in BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924; vom 16. Dezember 2008 I R 54/08, BFH/NV 2009, 746: Rückstellungen für künftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

    Dabei ist, wenn eine bestimmte Bilanzierungsfrage nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als in diesem Sinne "richtig" anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Bilanzansatz aber nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn und soweit er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (Senatsurteil vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, m.w.N.).

    Zum anderen muss, wenn in jenem Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, im Rahmen der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" angesehen werden (Senatsurteil in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, m.w.N.).

    Das hat der Senat für einen Fall, in dem es um dieselbe Problematik im Zusammenhang mit einer Bilanz für das Jahr 1995 ging, entschieden (Senatsurteil in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Für eine solche darf eine Rückstellung nur dann gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme des Verpflichteten wahrscheinlich ist (BFH BB 2006, 1626, 1627; BFH BB 2009, 321, 322 f.; Buciek in Blümich, Einkommensteuergesetz, EStG § 5 Rn. 797a m.w.N. Stand: Februar 2012).
  • BFH, 19.05.2010 - I R 65/09

    Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Berichtigung eines objektiv falschen

    Dieser sog. subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung nicht nur für Tatsachenerkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung von Rechtsfragen (z.B. BFH-Urteile vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, sowie Senatsurteile vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669).

    Für die Fälle, in denen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärt ist, weil noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, hat der Senat deshalb entschieden, dass dann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als "richtig" anzusehen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 17. Juli 2008 I R 85/07, BFHE 222, 418, BStBl II 2008, 924).

  • BFH, 08.10.2008 - I R 3/06

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen bei Umwandlung einer

    Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    aaa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf in der Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art keine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gegenüber dort eingesetzten Beamten gebildet werden, wenn die Trägerkörperschaft zwar zur Versorgung der Beamten verpflichtet ist, die anfallenden Versorgungsleistungen aber nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse erbracht werden (Senatsurteil vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).

    bbb) Entgegen der Ansicht des FA unterscheidet sich der Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 zu Grunde lag.

  • VG Neustadt, 29.07.2013 - 3 K 1080/12

    Kein Anspruch auf Erstattung von Pensionsrückstellungen für an die ARGE

    Zum Beleg der Position der Klägerin über die Behandlung von Pensionsverpflichtungen auch bei Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse werde auf die Ausarbeitung des Dipl.-Volkswirts Michael L... und des Dipl.-Kaufmanns S... "Die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen von Kommunen in Rheinland-Pfalz bei Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse" verwiesen, worin sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Frage der Bildung von Pensionsrückstellungen bei Mitgliedschaft in einer Versorgungskasse (Urteile vom 5. April 2006 - I R 46/04 - und vom 8. Oktober 2008 - I R 3/06 -, beide juris) auseinandergesetzt werde, diese Rechtsprechung aber letztlich wegen der besonderen Finanzierungsform der Versorgungskassen in Rheinland-Pfalz nicht für anwendbar gehalten werde.

    So hat sich der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 5. April 2006 - I R 46/04 - (BFHE 213, 326 - BStBl II 206, 688 -) und vom 8. Oktober 2008 - I R 3/06 - (BFHE 223, 115 - BStBl II 2010, 186 -), beide auch juris, mit der Frage auseinandergesetzt, ob in der Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art gemäß § 6a Einkommenssteuergesetz - EStG - Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gegenüber dort eingesetzten Beamten gebildet werden dürfen, wenn die Trägerkörperschaft zwar zur Versorgung der Beamten verpflichtet sei, die anfallenden Versorgungsleistungen aber nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse, die sich durch Umlagen ihrer Mitglieder finanziere und kein eigenes Deckungskapital aufbaue, erbracht werden.

    Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme sei aber gerade Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung (BFH, Urteil vom 5. April 2006, - I R 46/04 -, juris Rdnr. 13 ff.; BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - I R 3/06 -, juris Rdnr. 29 ff.).

    Der Bundesfinanzhof sah die Wahrscheinlichkeit der Trägerkörperschaft (dort: Landkreis) in seinem Urteil vom 5. April 2006 (a. a. O., juris Rdnr. 15 ff.) auf Inanspruchnahme für die Versorgungsleistungen gegenüber den eingesetzten Beamten als nicht hinreichend wahrscheinlich an, weil die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung vereinbarungsgemäß allein der Versorgungskasse obliege.

    In seinem Urteil vom 8. Oktober 2008 - I R 3/06 - (juris Rdnr. 32 ff.), in dem er ausdrücklich auf sein Urteil vom 5. April 2006 - I R 46/04 - verwies und an seiner früheren Rechtsprechung, wonach Pensionsrückstellungen auch dann zu bilden seien, wenn der Verpflichtete Mitglied einer Versorgungskasse sei (s. BFH, Urteil vom 4. Oktober 1967 - I 257/63 -, BFHE 90, 264 - BStBl II 1968, 54 -) ausdrücklich nicht mehr festhielt, führte der Bundesfinanzhof außerdem aus, eine umlagefinanzierte Versorgungskasse sei darauf angelegt, dass das einzelne Kassenmitglied nicht nur seine eigenen, sondern die Versorgungsverpflichtungen aller Mitglieder finanziere und - damit korrespondierend - im Bedarfsfall entsprechend von den Leistungen aller Mitglieder profitiere.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 40/07

    Bilanzberichtigung und Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

    Vielmehr ist ein Bilanzansatz i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 "richtig", wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818; vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, m.w.N.).

    Vielmehr ist der Senat in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass es in dieser Situation mit der kaufmännischen Sorgfalt vereinbar sein kann, die Bildung einer Rückstellung zu unterlassen (Senatsurteile in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688, und in BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).

  • FG Köln, 21.03.2007 - 13 K 4358/06

    Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung aufgrund einer erst nach dem

    Mehr kann von dem Bilanzaufsteller nach Handelsrecht und Steuerrecht nicht verlangt werden (Urteile des BFH vom 5.4.2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688; vom 5.9.2001 I R 107/00, BFHE 196, 515, BStBl II 2002, 134; vom 14.8.1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; sog. subjektiver Fehlerbegriff).

    Zum anderen muss, wenn in jenem Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen ist, jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig angesehen werden (Urteil des BFH vom 5.4.2006, a. a. O.).

    Vielmehr hat sich jedenfalls seit dem Urteil vom 15.8.1975 in BFHE 117, 44 eine ständige Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff herausgebildet, die den zuletzt im Urteil vom 5.4.2006, BFHE 213, 326, rekapitulierten Grundsätzen entspricht.

    Eine nachträgliche Berücksichtigung der begehrten Rückstellung könnte daher allein unter den Voraussetzungen einer zulässigen Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 geboten sein (vgl. dazu: Urteil des BFH vom 5.4.2006, a. a. O.; Herzig/Nitzschke, a. a. O., S. 308; a. A. BFH- Urteil vom 15.8.1975, BFHE 117, 44 a. E.).

  • BFH, 27.03.2012 - I R 56/11

    Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge - Anteilige

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • BFH, 05.06.2007 - I R 46/06

    Bilanzberichtigung

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung - Bescheinigung

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 7/06

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

  • FG München, 23.05.2012 - 1 K 3735/09

    Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines

  • FG Nürnberg, 12.06.2008 - IV 229/05

    Bindung an eine tatsächliche Verständigung - Halbteilungsgrundsatz

  • FG Köln, 20.09.2007 - 13 K 3156/05

    Zulässigkeit der Berücksichtigung einer Rückstellung für

  • FG Münster, 26.10.2006 - 8 K 4705/04

    Bilanzberichtigung

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2010 - 8 K 112/06

    Keine subjektive Unrichtigkeit i.S.d § 4 Abs. 2 EStG wenn Rechtsprechungsänderung

  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 1660/05

    Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an eine Versorgungseinrichtung

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 8269/04

    Bildung einer Rückstellung wegen Aufbewahrungsverpflichtung: Bilanzberichtigung,

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 25/06

    Bilanzberichtigung bei Korrektur von Einlagen und Einnahmen

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - 8 K 8104/07

    Bilanzierung von Instandhaltungsrückstellungen nach dem WoEigG; Vertrauensschutz

  • FG Münster, 19.08.2009 - 11 K 2899/06

    Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach einem Schuldbeitritt

  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - 5 K 172/05

    Erfolgswirksamkeit einer Bilanzberichtigung wegen der --ohne Minderung des

  • FG Niedersachsen, 26.10.2010 - 15 K 261/09

    Führen der Behandlung einer Ablöseverpflichtung als sofort abzugsfähige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 10 A 10991/13

    Zahlung des Barwertes der Rückstellungen für Pensions- und

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 6 K 156/06

    Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH - Übernahme einer Ansparrücklage

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 175/06

    Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung von Rückstellungen für die Zahlung

  • FG Köln, 16.04.2008 - 13 K 3868/06

    Ausschluss der verrechenbaren Verluste aus der Gewinnermittlung des

  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2399/04

    Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Bilanzberichtigung nach Einreichung der

  • FG Münster, 01.03.2007 - 6 K 2375/04

    Nachträgliche Änderung einer Bilanz im Rahmen der einkommensteuerrrechtlichen

  • FG Niedersachsen, 11.11.2015 - 6 K 178/14

    Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung einer Umlageverpflichtung für

  • FG München, 07.12.2010 - 6 K 3192/07

    Zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung von Aufgeldern börsennotierter

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.06.2009 - 3 V 1829/08

    Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes bei ernstlichen Zweifeln i.S.v.

  • FG München, 11.09.2007 - 6 K 2869/05

    Bildung von Rückstellungen für zukünftige Kosten der Aufbewahrung von

  • FG München, 04.12.2007 - 6 K 3840/04

    Berichtigung eine Bilanz, wenn sie bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen

  • FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 409/10
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Rechtsprechung
   BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3320
BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2006 - IV R 31/03 (https://dejure.org/2006,3320)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ausschluss einer steuerbegünstigten Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Betriebsaufspaltung bei vorheriger Aufgabe der landwirtschaftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen

  • Judicialis

    EStG § 14; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 34; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 14 § 16 Abs. 3 § 34; GewStG § 2 Abs. 1
    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung im Anschluss an die steuerbegünstigte Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • Der Betrieb

    Betriebsaufgabe auch bei sich anschließender Begründung einer Betriebsaufspaltung möglich ???Keine gewerbesteuerliche Verstrickung stiller Reserven ? Wesentliche Betriebsgrundlagen einer Betriebs-GmbH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung in der Landwirtschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung in der Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH; Steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs; Versagung einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe; Übergang eines Unternehmens zum ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14, EStG § 16 Abs 3, EStG § 34, EStG § 15, EStR R 14 Abs 2 S 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Buchwert; Landwirtschaft; Stille Reserve; Tarif

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 563
  • BB 2006, 1616
  • BB 2006, 1779
  • DB 2006, 1592
  • BStBl II 2006, 652
  • FR 2006, 828
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Der Senat folgt dem FG auch darin, dass die Vermietung der Bauten (Kühlhaus, Packhalle und Wirtschaftsgebäude) auch die Nutzungsüberlassung des nicht ausdrücklich mitvermieteten dazugehörenden Flurstücks Nr. 3 mit umfasste, denn nach der Rechtsprechung des BFH kann auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Betriebsaufspaltung begründen (BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713 zu 3 der Gründe).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. Urteile des Senats vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Sie ist bei Betriebsveräußerung wie Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, m.w.N. zu 4 der Gründe).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 62/87

    Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Dies folgt zum einen daraus, dass auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 2 EStG tätigkeitsbezogen definiert wird und aus dem Gesetzeszusammenhang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) heraus tätigkeitsbezogen zu verstehen ist (vgl. Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 13 EStG Anm. 217); zum anderen daraus, dass der Zweck der Vergünstigungsregelung der §§ 14, 16 Abs. 3 und § 34 EStG auch darin besteht, die steuerliche Erfassung der in einem bestimmten (Teil-)Betrieb im Laufe der Zeit angesammelten stillen Reserven im Falle der Veräußerung oder Aufgabe dieses (Teil-)Betriebs sicherzustellen (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 62/87, BFHE 158, 48, BStBl II 1989, 973).
  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. Urteile des Senats vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 1 K 4883/97

    Gartenbaubetrieb; Betriebsaufgabe; Vermietung; Zurückbehaltenes Betriebsvermögen;

    Auszug aus BFH, 30.03.2006 - IV R 31/03
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1793 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, im Streitfall habe keine begünstigte Betriebsaufgabe vorgelegen; vielmehr sei der Gartenbaubetrieb eingestellt worden, um dann die zurückbehaltenen Grundstücke und Gebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH zu vermieten.
  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Das von ihm zitierte Urteil des IV. Senats des BFH vom 30. März 2006 IV R 31/03 (BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652) stelle keine Abkehr von dessen bisheriger Rechtsprechung dar, in welcher bei der Land- und Forstwirtschaft explizit der Vorbehalt des Nießbrauchs für unschädlich erklärt werde.
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

    Dem steht nach Überzeugung des Senats auch das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652) nicht entgegen.

    Der BFH hat im Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "Beendigung der bisherigen Tätigkeit" hervorgehoben.

    Daran dürfte sich auch durch die Entscheidung vom 30. März 2006 (a.a.O.) nichts geändert haben (so zu Recht: Pfützenreuter, jurisPR-SteuerR 37/2006 Anm. 2; ähnlich Doege, DStZ 2008, 474, 478 f.).

    Eine Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze aus dem BFH-Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) auf den vorliegenden Streitfall dergestalt, dass die Zuführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu einer anderen Verwendung in jedem Fall die Annahme einer Teilbetriebsaufgabe nicht hindert, kommt nach Überzeugung des Senats aus diesen Gründen nicht in Betracht.

    Zudem könnte der BFH im Revisionsverfahren klarstellen, ob und ggf. inwieweit die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil vom 30. März 2006 (IV R 31/03, BStBl. II 2006, 652 betr. Zusammentreffen von Betriebsaufgabe und Betriebsaufspaltung) auf andere Fälle zu übertragen sind.

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • FG Münster, 18.09.2014 - 13 K 724/11

    Unentgeltliche Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Nießbrauchsvorbehalt an

    Zum anderen hat der IV. Senat aber auch in seinem Urteil vom 30.03.2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652 selbst unter Hinweis auf das Urteil des X. Senats vom 16.12.1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838 ausgeführt, dass die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - 5 K 207/13

    Ablösung; Vorbehaltsnießbrauch

    Soweit das FG Münster auf das BFH-Urteil vom 30. März 2006 ( IV R 31/03, BStBl II 2006, 652 ) hinweist, nach welchem die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit bei der Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe als selbständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu sehen sei, betrifft das BFH-Urteil eine vom zu entscheidenden Fall abweichende Fallkonstellation und führt zu keiner anderen rechtlichen Auffassung des Senats.

    In dem Urteil vom 30. März 2006 a.a.O. hatte der BFH zu entscheiden, ob eine Betriebsaufgabe - und damit eine ermäßigte Besteuerung des Gewinns - auch dann in Betracht kommt, wenn im Anschluss an die Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftsgüter dieses Betriebs an eine vom landwirtschaftlichen Betriebsinhaber gegründete GmbH, die einen Blumenhandel betreibt, vermietet werden und dies zu einer Betriebsaufspaltung führt.

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 61/06

    Keine Entnahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I durch Buchungsakt -

    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt und dadurch die bei der Betriebseinstellung vorhandenen stillen Reserven in einem Zuge aufgedeckt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFHE 122, 505, BStBl II 1977, 721; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, 343, BStBl II 1982, 381, und vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652).
  • BFH, 30.08.2007 - IV B 40/07

    Aufgabeerklärung trotz Betreibens einer Hobbylandwirtschaft

    Wie der Senat entschieden hat, schließt die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in ein gewerbliches Betriebsvermögen die steuerbegünstigte Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht grundsätzlich aus (Senatsurteil vom 30. März 2006 IV R 31/03, BFHE 212, 563, BStBl II 2006, 652, unter II.1.c der Gründe).
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